Impressum und Vereinssatzung

Kirchenrat der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Augsburg e.V.
Zusamstr. 17
86165 Augsburg
Vereinsregister-Nr.: VR 1548
Amtsgericht Augsburg

Telefon: (0821) 72 17 86
Fax: (0821) 72 90 240
Mail: info@sok-augsburg.de

Vereinssatzung

§ 1 – Name und Sitz

1.  Der Kirchenrat führt den Namen „Kirchenrat der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Augsburg“ (im folgenden „Kirchenrat“ genannt) und hat seinen Sitz in der Zusamstr.17, 86165 Augsburg

2.  Der Kirchenrat soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen werden.

§ 2 – Aufgabe und Ziel des Kirchenrates

 1.  Aufgabe und Ziel des Kirchenrates der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Augsburg sind die Pflege und Erhaltung des Syrisch-Orthodoxen Glaubensgutes und der syrischen Sprache (Suryoyo) durch die Feier von Gottesdiensten, durch die Abhaltung von Sprach- und Religionsunterricht und die Organisation und Gewährung von Sozialleistungen.

2.  Der Kirchenrat ist den Prinzipien von Toleranz und gegenseitiger Achtung verpflichtet. Er lehnt jede politische Betätigung ab.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1.  Der Kirchenrat verfolgt unter Ausschluss aller eigenwirtschaftlichen Bestrebungen und jeglicher Gewinnabsicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2.  Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet. Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.

4.  Keine Person darf durch überhöhte oder zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 –Mitgliedschaft

1.  Jeder, der nach dem Syrisch-Orthodoxen Ritus getauft ist und glaubt und seinen Wohnsitz in Augsburg hat, kann Mitglied des Kirchenrates der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Augsburg werden.

2.  Mitglied des Kirchenrates kann auch jede andere Person werden, sofern sie die Ziele des Kirchenrates in § 2 dieser Satzung anerkennt.

3.  Über die Aufnahme entscheidet jeweils der Vorstand.

4.  Die Beitrittserklärung bedarf keiner besonderen Form.

 § 5 – Mitgliedsrechte

Mitgliedsrechte besitzt jedes Mitglied. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme

a) am syrisch-orthodoxen Gottesdienst;

b) am syrisch/ Sprachunterricht (Suryoyo);

c)  an sonstigen syrisch-orthodoxen kulturellen und religiösen Veranstaltungen. 

§ 6 – Verlust der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft im Kirchenrat endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.

2.  Die Austrittserklärung muß dem Vorstand des Kirchenrates schriftlich eingereicht werden.

§ 6a – Ausschluss

Ein Mitglied kann vom Vorstand des Kirchenrates ausgeschlossen werden:

a) wegen gröblichen Verstoßes gegen die Aufgaben und Ziele des Kirchenrates;

b) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Kirchenrates;

c)  bei zweijährigem Beitragsrückstand. 

§ 7 -Geschäftsjahr und Beiträge

1.  Das Geschäftsjahr des Kirchenrates ist das Kalenderjahr.

2.  Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben; über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Organe des Kirchenrates

1.  Organe des Kirchenrates der syrisch-orthodoxen Kirche in Augsburg sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2.  Alle Ämter des Kirchenrates werden ehrenamtlich versehen.

§ 9 – Vorstand 

1.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Sekretär, dem 2. Sekretär, dem 1. und 2. Kassenwart.

2.  Der erweiterte Vorstand besteht aus insgesamt 12 Personen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Kirchenrates werden.

3.  Die Vorstandsmitglieder des Kirchenrates werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren durch alle Kirchenratsmitglieder gewählt. Sie bleiben jedoch im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, längstens jedoch drei Monate.

4.  Die Wahl ist geheim und wird durch einen Wahlleiter geleitet, der durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt wird.

 § 10 – Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung durch den 1. Sekretär) geleitet.

2.  Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzumachen.

3.  Die Mitgliederversammlung beschließt über 

a) die Wahl des Vorstandes;

b) die Berufung des Wahlleiters;

c)  die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen;

d) die Entlastung des Vorstandes;

e) Satzungsänderungen;

f)   die Auflösung des Kirchenrates

4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Abstimmung und den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Kirchenrates entscheidet die Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht, können aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Sekretär zu unterzeichnen.

§ 11 – Vermögen des Kirchenrates 

1.  Das Vermögen des Kirchenrates darf nur im Sinne der Aufgaben und Ziele gem. § 2 dieser Satzung nach den Grundsätzen des § 3 verwendet werden.

2.  Bei Auflösung des Kirchenrates fällt dessen Vermögen an eine vom Kirchenrat zu bestimmende, gemeinnützige Organisation, die das Kirchenvermögen im Sinne der Syrisch-Orthodoxen Kirche in Augsburg zu verwenden hat.